A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Berechnung des Solidaritätszuschlags die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag i. S. d. § 34a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einzubeziehen ist.
I.
1. Die Kläger waren im Streitjahr 2014 verheiratet und wurden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
2. a) In ihrer am 23.02.2016 übermittelten Einkommensteuererklärung für 2014 erklärten sie u. a. gewerbliche Einkünfte des Klägers in Höhe von ... € aus seiner Beteiligung an der A GmbH & Co KG, deren alleiniger Kommanditist er ist. In der Vergangenheit hatte der Kläger bzgl. seines nicht entnommenen Gewinns aus der KG die Steuerbegünstigung nach § 34a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen. Zum 31.12.2013 betrug der für den Kläger festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag nach § 34a EStG ... € (...).
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