FG Münster - Urteil vom 26.11.2015
3 K 10/15 F
Normen:
BewG § 182 Abs. 4 Nr. 1; BewG § 190 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2016, 168

Einbeziehung des Dachgeschosses eines Hauses in die Berechnung der Brutto-Grundfläche für Zwecke der Feststellung des Grundbesitzwerts bei der Erbschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 3 K 10/15 F

DRsp Nr. 2016/2360

Einbeziehung des Dachgeschosses eines Hauses in die Berechnung der Brutto-Grundfläche für Zwecke der Feststellung des Grundbesitzwerts bei der Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 182 Abs. 4 Nr. 1; BewG § 190 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Dachgeschoss eines Hauses in die Berechnung der Brutto-Grundfläche für Zwecke der Feststellung des Grundbesitzwerts bei der Erbschaftsteuer einzubeziehen ist.

Der Kläger ist Beteiligter an der Erbengemeinschaft nach der am 00.00.0000 verstorbenen Frau A, geborene T. Die Erblasserin war Eigentümerin u. a. des Grundstücks A-Straße 1 in C. Laut Erbschein des Amtsgerichts C sind beteiligt an der Erbengemeinschaft neben dem Kläger mit 52,6 %, Frau N 1 mit 26,4 % sowie mit jeweils 4,2 % Frau U, Herr N 2, Herr N 3, Frau N 4 und Frau H. Der Kläger und Frau N 1 sind die Geschwister der Erblasserin. Der Kläger war zum Testamentsvollstrecker bestellt worden.