FG Münster vom 17.11.1997
16 K 2981/96 F
Fundstellen:
EFG 1998, 1020

Einbringung einer Sozietät in eine identische GbR

FG Münster, vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 16 K 2981/96 F

DRsp Nr. 2001/3064

Einbringung einer Sozietät in eine identische GbR

Die Einbringung einer Sozietät (Beteiligungsverhältnis der beiden Gesellschafter 60:40) in eine GbR (Beteiligungsverhältnis nunmehr 50:50) führt nicht zur Anwendung des § 24 UmwStG.

Gründe:

Streitig ist, wie die Änderung der Beteiligungsverhältnisse innerhalb einer Steuerberatersozietät steuerlich zu behandeln ist.

Die Kläger sind Steuerberater. Sie betreiben in R. eine Gemeinschaftspraxis, an der der Steuerberater D. (Kläger zu 1) zu 60 % sowie der Steuerberater W. (Kläger zu 2) zu 40 % beteiligt waren. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die bei den Steuerakten befindliche Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages verwiesen.

Am 30.12.1993 gründeten die Kläger mit Wirkung ab dem 31.12.1993 23.00 Uhr eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In diese Gesellschaft brachten sie ihre bisherige Sozietät mit allen Aktiven und Passiven mit Wirkung ab dem 31.12.1993 23.00 Uhr ein. Die Einbringung sollte mit dem Teilwert erfolgen. Der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag sollte mit folgenden Änderungen weiter gelten:

"§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: An der Gesellschaft sind beide Gesellschafter mit 50 % beteiligt."