FG München - Beschluss vom 02.10.2012
8 V 3233/11
Normen:
EStG § 38b; EStG § 41c Abs. 4; FGO § 69;

Eingetragene Lebenspartner können im Wege der AdV Lohnsteuerklasse wie Verheiratete erhalten nach Entscheidung des BVerfG eventuell Nachforderungsbescheid

FG München, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 8 V 3233/11

DRsp Nr. 2012/21362

Eingetragene Lebenspartner können im Wege der AdV Lohnsteuerklasse wie Verheiratete erhalten nach Entscheidung des BVerfG eventuell Nachforderungsbescheid

1. Im Wege der AdV kann für eingetragene Lebensparter, die der Pflichtveranlagung unterliegen, die Steuerklassen III/V angewandt werden. 2. Im Falle einer die derzeitige Gesetzeslage bestätigenden Entscheidung seitens des BVerfG kann das FA die zu wenig einbehaltene LSt wohl nur mittels eines Nachforderungsbescheids gem. § 41c Abs. 4 S. 2 EStG einfordern.

1. Der Bescheid über die Feststellung der Lohnsteuerklasse I für den Antragsteller zu 1) wird mit der Maßgabe ausgesetzt, dass mit Wirkung ab 1. Januar 2012 bei der Berechnung der Lohnsteuerabzugsbeträge von der Lohnsteuerklasse III auszugehen ist.

Die Aussetzung der Vollziehung endet:

mit Ablauf des 31. Mai eines jeden Jahres, wenn der Antragsteller zu 1) nicht bis dahin seine Einkommensteuererklärung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum beim Antragsgegner eingereicht hat,

mit Eintritt der Bestandskraft jedes künftigen Einkommensteuerbescheides für den Antragsteller zu 1) oder

mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer den Einkommensteuerbescheid für 2012 für den Antragsteller 1) betreffenden Einspruchsentscheidung bzw. Teileinspruchsentscheidung zur Veranlagungsart.