FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.12.2002
2 K 983/01
Normen:
InvZulG § 6 Abs. 1 ; InvZulG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 110 ; FGO § 102 ;

Einhaltung der Antragsfrist des § 6 Abs. 1 InZulG setzt eigenhändige Unterschrift voraus; Entscheidung des FA über Wiedereinsetzung nach § 110 AO uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Investitionszulage 1991 und Zinsen zur Investitionszulage 1991

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 983/01

DRsp Nr. 2003/10394

Einhaltung der Antragsfrist des § 6 Abs. 1 InZulG setzt eigenhändige Unterschrift voraus; Entscheidung des FA über Wiedereinsetzung nach § 110 AO uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar; Investitionszulage 1991 und Zinsen zur Investitionszulage 1991

1. Der Nachweis der eigenhändigen Unterschrift kann bei einem Investitionszulagenantrag für das Jahr 1991 nur durch die körperliche Übermittlung des Originalantrags, auf den der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter höchstpersönlich die eigenhändige Unterschrift gesetzt hat, geführt werden. Eine als Telefaxausdruck vorgelegte Unterschrift des vom gesetzlichen Vertreter einer GmbH unterzeichneten Investitionszulagenantrags genügt dazu nicht. 2. Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die in vollem Umfang der finanzgerichtlichen Prüfung unterliegt.

Normenkette:

InvZulG § 6 Abs. 1 ; InvZulG § 6 Abs. 3 S. 1 ; AO (1977) § 110 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte einen Investitionszulagenbescheid zu Recht aufgehoben hat.