FG Hamburg - Urteil vom 24.11.2009
4 K 58/08
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3;

Einhaltung der Tierschutzrichtlinie - Ermessensentscheidung der Behörde

FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 58/08

DRsp Nr. 2010/3137

Einhaltung der Tierschutzrichtlinie - Ermessensentscheidung der Behörde

1. Sind die von einer behördlichen Untersuchungskommission festgestellten Mängel eines Transportmittels - hier: Schiff - vor dem streitigen Tiertransport in wesentlichen Teile abgestellt worden, ist das Hauptzollamt nicht mehr berechtigt, die Erstattung (vollständig) zu versagen. 2. Das Hauptzollamt hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die verbleibenden Verstöße gegen die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften, die zum Zeitpunkt des Transportes noch vorgelegen haben könnten, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Erstattung führen. 3. Da der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.3.2008 (C-96/06) der zuständigen Behörde und dem Gericht die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben hat, hindert das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 27.10.2009 (4 K 174/08) eine Entscheidung in der Sache nicht.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 2; VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.