FG Brandenburg - Urteil vom 23.11.1999
3 K 1981/97 GE
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 16
EFG 2001, 1565

Einheitliches Vertragswerk beim Erwerb einer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung

FG Brandenburg, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 1981/97 GE

DRsp Nr. 2002/990

Einheitliches Vertragswerk beim Erwerb einer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung

1. Beim Erwerb einer (nach der Teilungserklärung) noch zu modernisierenden Eigentumswohnung sind die voraussichtlichen Modernisierungskosten nach den Grundsätzen des einheitlichen Vertragswerks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn die Art. und Weise, die Durchführung sowie die Zahlungsmodalitäten der Modernisierung bereits verbindlich beschlossen sind, bei einem Verstoß gegen die im Zusammenhang mit der Modernisierung vom Erwerber übernommenen Pflichten ein Rücktrittsrecht bzw.Schadensersatzansprüche des Veräußerers vorgesehen sind und der Erwerber nach dem Gesamtbild somit in Bezug auf die Sanierung keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum hat. 2. Dass die Zahlungen für die Modernisierung nicht an den Veräußerer, sondern auf ein vom Verwalter der Anlage noch für die Eigentümergemeinschaft einzurichtendes Sonderkonto erfolgen sollte, die Sanierungsarbeiten erst kurz nach dem Kauf begonnen haben sowie vom Hausverwalter geplant und vergeben worden sind, steht der Grunderwerbsteuerpflicht der Modernisierungsaufwendungen nicht entgegen.

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: