FG Niedersachsen - Urteil vom 16.10.2001
1 K 199/00
Normen:
BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4 ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 5 ; BewG § 75 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 75 Abs. 5 ; BewG § 75 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 178

Einheitsbewertung; Einfamilienhaus; Zweifamilienhaus; Mietwohngrundstück; Wohneinheit - Abgrenzung der Grundstücksarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück bei einem Wohnhaus, das bisher über jeweils eine abgeschlossene Wohnung auf jeder der 3 Etagen verfügte und dergestalt umgebaut wurde, dass die Räumlichkeiten im zweiten Stock mangels Küche keine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und die Räume einer jeden Etage nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen sind

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 1 K 199/00

DRsp Nr. 2002/1144

Einheitsbewertung; Einfamilienhaus; Zweifamilienhaus; Mietwohngrundstück; Wohneinheit - Abgrenzung der Grundstücksarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück bei einem Wohnhaus, das bisher über jeweils eine abgeschlossene Wohnung auf jeder der 3 Etagen verfügte und dergestalt umgebaut wurde, dass die Räumlichkeiten im zweiten Stock mangels Küche keine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und die Räume einer jeden Etage nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen sind

1. Für die Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück i.S.d. BewG ist nach § 75 Abs. 5 und 6 BewG entscheidend, ob eine, zwei oder noch weitere Wohnungen in dem betreffenden Wohngrundstück enthalten sind. 2. Für bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff ist darauf abzustellen, ob die Zusammenfassung von mehreren Räumen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet.