I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Ehepaar, werden zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat der Veranlagung ein steuerpflichtiges Vermögen von rd. 17 Mio. DM zugrunde gelegt; dieses umfaßt u.a. Betriebsvermögen. Das FA setzte dementsprechend auf den 1. Januar 1992 und auf den 1. Januar 1993 Vermögensteuer fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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