BFH - Beschluß vom 10.12.1997
II B 12/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 118 Abs. 2, § 136 Nr. 3a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 361
BFH/NV 1998, 507
BFHE 184, 118
BStBl II 1998, 56
DB 1998, 403
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Einheitswert des Betriebsvermögens in den neuen Bundesländern

BFH, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen II B 12/97

DRsp Nr. 1998/8832

Einheitswert des Betriebsvermögens in den neuen Bundesländern

»Die Frage, ob für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 ff. gemäß § 136 Nr. 3 a BewG die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs, soweit hierfür im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, auch dann nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erfaßt werden, wenn sich ein negativer Wert ergäbe, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut ungeachtet dessen gilt, ob eine (fiktive) Einheitswertermittlung zu einem positiven oder negativen Wert führen würde; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit zu verneinen.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG § 118 Abs. 2, § 136 Nr. 3a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Ehepaar, werden zusammen zur Vermögensteuer veranlagt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat der Veranlagung ein steuerpflichtiges Vermögen von rd. 17 Mio. DM zugrunde gelegt; dieses umfaßt u.a. Betriebsvermögen. Das FA setzte dementsprechend auf den 1. Januar 1992 und auf den 1. Januar 1993 Vermögensteuer fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.