BFH vom 12.04.1993
IX R 101/90

Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 76 FGO)

BFH, vom 12.04.1993 - Aktenzeichen IX R 101/90

DRsp Nr. 1997/8782

Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 76 FGO)

Die Berechtigung des FG nach Art. 3 § 5 Satz 1 VGFGEntlG, in bestimmten Fällen sein Verfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen, erlaubt nicht, einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abzulehnen, die hierfür zu erwartenden Kosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum geringen Streitwert.

Für die Praxis:

Das FG kann den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ablehnen, wenn es die nötige Sachkunde selbst hat oder wenn es auf das Gutachten für die Entscheidung nicht ankommt.