BSG - Urteil vom 07.11.1990
9b/7 RAr 130/89
Normen:
AFG § 40 Abs. 1 ; AusbFöAnO § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 8; EStG § 7b;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 40 Nr. 4

Einkommensanrechnung bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe

BSG, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen 9b/7 RAr 130/89

DRsp Nr. 1998/7917

Einkommensanrechnung bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe

1. Bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe ist das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern um die steuerlich anerkannten Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung zu vermindern. Es ist rechtswidrig, wenn das Satzungsrecht der Bundesanstalt für Arbeit diese Kosten auf 150,- DM beschränkt.2. Beim selbstgenutzten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung findet ein Ausgleich mit Verlusten aus Vermietung und Verpachtung nicht statt (Anschluß an BSG vom 23.2.1989 - 11 RAr 46/87 = SozR 4100 § 40 Nr. 32).3. Die Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht erst dann endgültig zu bewilligen ist, wenn für das Bewilligungsjahr der Einkommensteuerbescheid vorliegt. Sie ist vielmehr an Hand der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berechnen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nachweisbar sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 40 Abs. 1 ; AusbFöAnO § 18 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 3, § 20 Abs. 8; EStG § 7b;

Gründe:

I.