Die Bezugnahme auf das "zu versteuernde Einkommen" des Kindes gewährleistet sowohl die Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips (= Abzug der beruflichen Aufwendungen: Betriebsausgaben und Werbungskosten) als auch des subjektiven Nettoprinzips (= Abzug der existenznotwendigen Privatausgaben: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) und damit die Beachtung der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung zum steuerlichen Existenzminimum aus dem Jahre 1992. Das FG geht bezüglich des Begriffs "Einkünfte und Bezüge" in § 32 Abs. 4 EStG von einer Gesetzeslücke aus.
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