FG Niedersachsen vom 20.07.1999
VII 471/98

Einkommensgrenze für Kindergeld/-freibetrag

FG Niedersachsen, vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII 471/98

DRsp Nr. 2001/3093

Einkommensgrenze für Kindergeld/-freibetrag

Entsprechend dem Gesetzeszweck ist "Einkommensgrenze" für das Kindergeld und die übrigen kindbedingten Steuervergünstigungen - über den Wortlaut der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG hinaus - das zu versteuernde Einkommen des Kindes.

Für die Praxis:

Die Bezugnahme auf das "zu versteuernde Einkommen" des Kindes gewährleistet sowohl die Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips (= Abzug der beruflichen Aufwendungen: Betriebsausgaben und Werbungskosten) als auch des subjektiven Nettoprinzips (= Abzug der existenznotwendigen Privatausgaben: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) und damit die Beachtung der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung zum steuerlichen Existenzminimum aus dem Jahre 1992. Das FG geht bezüglich des Begriffs "Einkünfte und Bezüge" in § 32 Abs. 4 EStG von einer Gesetzeslücke aus.