FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.1999
5 K 428/98
Fundstellen:
EFG 2000, 360

Einkommensteuer 1988

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 5 K 428/98

DRsp Nr. 2001/1379

Einkommensteuer 1988

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1988 vom 9. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. September 1998 wird dahingehend geändert, daß die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf DM vermindert werden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Festsetzung der Einkommensteuerschuld 1988 wird dem Beklagten aufgegeben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklage kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Einkünfte des Klägers (Kl) aus seiner Tätigkeit als Landwirt.