FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.1999
14 K 183/96
Fundstellen:
EFG 2000, 164

Einkommensteuer 1989 und 1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 14 K 183/96

DRsp Nr. 2001/1371

Einkommensteuer 1989 und 1990

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1996 und Änderung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 werden weitere Schuldzinsen - für 1989 in Höhe von 1.460 DM - für 1990 in Höhe von 2.183 DM als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird nach Maßgabe der Gründe dem Finanzamt übertragen. I. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 7/10 und dem Finanzamt zu 3/10 auferlegt. II. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Schuldzinsenabzugs nach der Veräußerung eines teils betrieblich und teils privat genutzten Grundstückes mit aufstehendem Gebäude, dessen ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten mit Fremdmitteln finanziert wurden.