FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.1999
3 K 223/99
Fundstellen:
EFG 2000, 111

Einkommensteuer 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 3 K 223/99

DRsp Nr. 2001/1382

Einkommensteuer 1991

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 2. April 1992 in Form der Einspruchsentscheidung vom 29. September 1992 wird geändert: Die Einkommensteuer 1991 wird auf ... DM festgesetzt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, falls der Kläger nicht seinerseits Sicherheit leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit Werbungskosten, die durch eine Tätigkeit im Beitrittsgebiet veranlasst waren, steuerlich in vollem Umfang abziehbar sind.