Der Kläger (Kl) ist von Beruf und wohnt mit seiner Ehefrau, der Klägerin (Klin), in. Seine praxis betreibt er in.
In der gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung der Kl für das Streitjahr ist in der Zeile 32 der Anlage GSE (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) folgendes vermerkt: "gemäß F-Bescheid"
Darüber hinaus führten die Kl in einer Anlage zur Anlage GSE 1993 folgendes aus:
"Hiermit rege ich zu 1993 die billigkeitshalber niedrigere Einkünftefestsetzung nach § 163 an.
Im Jahre 1993 erkrankte ich an einer heimtückischen Krankheit der; im Dezember 1993 wurde es akut. Seit Januar 1994 habe ich deshalb einen Vertreter in der Praxis; ich mußte meine Zeit in Kliniken und Krankenhäusern zubringen, einschließlich Operation. So ist voraussichtlich 1993 mein letztes gutes Einkünfte-Jahr. 1994 wird in den nächsten Wochen gebucht, so daß die Einkünfte 1994 bald ebenfalls vorliegen.
Mein Vorschlag im Sinne von § 163: DM.
Derselbe Antrag wurde auch beim Finanzamt gestellt.
03.03.1995."
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