FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.1999
5 K 118/99
Fundstellen:
EFG 2000, 338

Einkommensteuer 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 5 K 118/99

DRsp Nr. 2001/1377

Einkommensteuer 1993

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand:

Der Kläger (Kl) ist von Beruf und wohnt mit seiner Ehefrau, der Klägerin (Klin), in. Seine praxis betreibt er in.

In der gemeinsamen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung der Kl für das Streitjahr ist in der Zeile 32 der Anlage GSE (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) folgendes vermerkt: "gemäß F-Bescheid"

Darüber hinaus führten die Kl in einer Anlage zur Anlage GSE 1993 folgendes aus:

"Hiermit rege ich zu 1993 die billigkeitshalber niedrigere Einkünftefestsetzung nach § 163 an.

Im Jahre 1993 erkrankte ich an einer heimtückischen Krankheit der; im Dezember 1993 wurde es akut. Seit Januar 1994 habe ich deshalb einen Vertreter in der Praxis; ich mußte meine Zeit in Kliniken und Krankenhäusern zubringen, einschließlich Operation. So ist voraussichtlich 1993 mein letztes gutes Einkünfte-Jahr. 1994 wird in den nächsten Wochen gebucht, so daß die Einkünfte 1994 bald ebenfalls vorliegen.

Mein Vorschlag im Sinne von § 163: DM.

Derselbe Antrag wurde auch beim Finanzamt gestellt.

03.03.1995."