FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.1999
11 K 146/96
Fundstellen:
EFG 2000, 370

Einkommensteuer 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen 11 K 146/96

DRsp Nr. 2001/1394

Einkommensteuer 1994

I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 5. Juni 1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1996 werden aufgehoben. Damit wird der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für 1994 vom 26. Juni 1995 wiederhergestellt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Finanzamt wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, sofern der Kläger nicht seinerseits Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1994, ob für einen Betrag in Höhe von 250.000,- DM die Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1990 (EStG) gewährt werden konnte.

Der Kläger wurde im Streitjahr 1994 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt Der Kläger ist als Industriemeister bei der Firma AG in (im folgenden nur "AG" genannt) beschäftigt.