FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.1999
12 K 13/99

Einkommensteuer 1996

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 12 K 13/99

DRsp Nr. 2001/1352

Einkommensteuer 1996

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) Aufwendungen für ein Promotionsstudium als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet. Die Klin arbeitete nach Abschluß ihres Physikstudiums mit dem Diplom im Jahr 1990 nichtselbständig an einem Institut für Mikroelektronik. Nach Beendigung dieser Tätigkeit begann sie am ein Mathematikstudium an der Universität zum Zweck der Promotion. Aufgrund von Zeitarbeitsverträgen mit der Universität übte sie während des Jahres 19 eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener Hochschulausbildung am Institut für Computeranwendungen der Universität- - 1 aus. Ausweislich der vom Prozeßbevollmächtigten der Kl am 4. März 1998 vorgelegten Arbeitsverträge betrug die Arbeitszeit ausschließlich von Pausen monatlich 22 Stunden, wofür eine Bruttovergütung je Stunde in Höhe von DM 24,82 vereinbart wurde.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1996 machten die Kl für die Klin im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis als wissenschaftliche Hilfskraft und das Promotions-Studium folgende Aufwendungen als WK (Fortbildungskosten) geltend: