FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.11.1999
5 K 285/99
Fundstellen:
EFG 2000, 372

Einkommensteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.1999 - Aktenzeichen 5 K 285/99

DRsp Nr. 2001/1378

Einkommensteuer 1997

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Steuerermäßigung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt werden kann.

Die Klägerin (Klin) ist Gesellschafterin der Fa. An dieser Gesellschaft war sie ursprünglich zu 22 % beteiligt. Mitgesellschafter der Klin waren Herr (56 %) und Frau (22 %). Am 1996 ist Herr verstorben. Die Klin wurde mit einem Vermächtnis in Höhe von 50 % des Nachlasses von Herrn bedacht. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus der Beteiligung an der Fa. Wesentliches Betriebsvermögen dieser KG sind - da es sich um eine Betriebsaufspaltung handelt - die Anteile an der Fa. Nach dem Tode von Herrn waren daher die Klin und Frau zu je 50 % an der GmbH (Nennkapital: DM) beteiligt.