FG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2013
6 V 146/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; EStG § 15a; HGB § 171; HGB § 172;

Einkommensteuer: Anteiliger Ausgleich des Verlustes der KG mit anderen Einkünften des Kommanditisten

FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 6 V 146/13

DRsp Nr. 2014/1533

Einkommensteuer: Anteiliger Ausgleich des Verlustes der KG mit anderen Einkünften des Kommanditisten

Die bloße Erklärung eines Kommanditisten, eine beschlossene Kapitalrücklage zu zahlen, stellt noch keine tatsächliche Leistung dar, die eine Erhöhung des Kapitalkontos i. S. d. § 15a EStG bewirken würde.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; EStG § 15a; HGB § 171; HGB § 172;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Veranlagungszeitraum 2011 für den Antragsteller (Ast) ein ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust festzustellen ist, der über das im Handelsregister eingetragene Haftkapital hinausgeht.

Der Ast ist seit ... 2011 als alleiniger Kommanditist an der A Gesellschaft mbH & Co. KG (A KG) mit einer Hafteinlage von 10.000 € beteiligt. Unternehmensgegenstand der KG ist die Realisierung von Bauprojekten, die Projektentwicklung für Flächen und ähnlichen Zwecken, die keiner Eintragung in die Handwerksrolle erfordern (§ 2 des Gesellschaftsvertrages vom ... 2011 - Bl. 40 ff. Band Allgemeines).