FG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2015
13 V 2026/15 A (F)
Fundstellen:
ZEV 2016, 291

Einkommensteuerliche Bewertung einer Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bei gemeinsam veranlagten Eheleuten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2015 - Aktenzeichen 13 V 2026/15 A (F)

DRsp Nr. 2016/4150

Einkommensteuerliche Bewertung einer Spende in den Vermögensstock einer Stiftung bei gemeinsam veranlagten Eheleuten

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Gründe

Die Antragsteller sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2007 bis 2011 berücksichtigte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in den nachfolgend genannten Einkommensteuerbescheiden von den Antragstellern geltend gemachte Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im Sinne des § 10b Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes EStG) in der in den Streitjahren gültigen Fassung in folgender Höhe (Beträge in €):

2007 2008 2009 2010 2011
Datum des Bescheides 29.9.2009 25.11.2010 30.8.2011 24.4.2014 2.12.2013
Geleistete Spende in Vermögensstock 252.000 341.300 192.750 223.000 310.000
Weitere Spenden/Beiträge 700 568 767 27.907 40.622

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 beantragten die Antragsteller eine Berücksichtigung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung in Höhe von 158.633 € sowie die Berücksichtigung weiterer Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG in Höhe von 74.145 €. Die Veranlagung erfolgte mit Erstbescheid vom 3.3.2015.