FG Hamburg - Urteil vom 14.12.2004
VII 182/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 398
EFG 2005, 950

Einkommensteuerrecht: Anerkennung einer Stillen Gesellschaft aus einer GmbH und ihren Gesellschaftern

FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen VII 182/02

DRsp Nr. 2005/4385

Einkommensteuerrecht: Anerkennung einer Stillen Gesellschaft aus einer GmbH und ihren Gesellschaftern

Bei einer GmbH & Still aus der GmbH und ihren Gesellschaftern führt eine gesellschaftsvertragliche Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnisse der GmbH und die Gewährung einer Gewinnbeteiligung in Höhe von DM 5.000 unter Ausschluss ihrer Beteiligung an weiteren Gewinnen, sonstigen Vermögensmehrungen und stillen Reserven grundsätzlich nicht zu einer Versagung ihrer steuerlichen Anerkennung.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Wesentlichen die steuerrechtliche Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft.

Die Kläger zu 2 und zu 3 waren Gesellschafter einer KG englischen Rechts, der ... (A) Partnership ... & Co. Limited Partnership, die wiederum eine Niederlassung in B (Schweiz) unterhielt. Weiterer Gesellschafter ohne Einlage war Herr C. Die Geschäfte dieser Gesellschaft wurden dort abgewickelt.