I. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Klägern die Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels in den Streitjahren 1993 bis einschließlich 1996 vorliegen.
Die Kläger sind ein Ehepaar und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Notar.
Die Kläger erwarben im Zeitraum bis 1989 in Hamburg Eigentumswohnungen im A-Weg (1987), in der B-Straße (1981), in der C-Straße (1983) und in der D-Straße (1977).
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