Der Kläger war von 1988 bis 1999 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A Handels GmbH und zugleich hielt er 95 % (= 47.500 DM) des Stammkapitals (50.000 DM) der GmbH, die restlichen 5 % (= 2.500 DM) hielt seine Mutter. Ferner war der Kläger für sein Einzelunternehmen B (B Hamburg) tätig. Dem Kläger flossen aus dem Verkauf seines bebauten Grundstücks A-Straße, Hamburg, im Jahr 1992 426.549,01 DM zu.
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