Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung bestimmter Beträge als Betriebsausgaben.
Eine spanische SL, deren Gesellschafter A und B - beide mit Wohnsitz in Spanien - waren, hat auf der Insel C ein Touristenaquarium errichtet. In dieses Bauvorhaben war die Klägerin als Lieferant von Bauteilen und mit Überwachungs- und Abwicklungsaufgaben einbezogen. Sie erhielt dafür ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM von einer deutschen GmbH, deren Gesellschafter ebenfalls A und B waren. Dieses Darlehen reichte sie mit einem Zinsaufschlag an die spanische SL weiter. Hinsichtlich der Bauteile war die Klägerin nur zweiter Zwischenhändler. Sie kaufte die Teile bei einer Schweizer AG, einer Domizilgesellschaft, deren Gesellschafter ebenfalls A und B waren. Die AG war erster Zwischenhändler und kaufte bei den tatsächlichen Lieferanten ein. Die Klägerin lieferte zahlreiche Bauteile an die SL. Sie zahlte an die AG und erhielt von der SL eine Vergütung mit geringem Aufschlag.
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