FG Niedersachsen - Urteil vom 28.12.2009
7 K 245/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18;

Einkünfte als Kurberaterin aus einer für die Mutter oder Vater-Kind-Kurberatung zertifizierten Beratungsstelle; Gewerbesteuer; Kurberaterin

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 7 K 245/08

DRsp Nr. 2011/7175

Einkünfte als Kurberaterin aus einer für die Mutter oder Vater-Kind-Kurberatung zertifizierten Beratungsstelle; Gewerbesteuer; Kurberaterin

1. Eine Stpfl., die eine für die "Mutter oder Vater-Kind-Kurberatung" zertifizierte Beratungsstelle betreibt, erzielt keine Einkünfte i. S. des § 18 EStG sondern aus Gewerbebetrieb. 2. Für die Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb ist es unerheblich, wie die Beratungstätigkeit anderer Stpfl., die mit der Tätigkeit der Klin. konkurrieren, steuerlich behandelt wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 18;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht erzielt, ferner, ob das Finanzamt (FA) aufgrund des Ansatzes von Einkünften aus selbständiger Arbeit in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre nach Treu und Glauben keine Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Streitjahre erlassen durfte.