BFH - Urteil vom 13.04.2022
I R 1/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 3; FGO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2022, 2005
BFH/NV 2022, 1253
DStRE 2022, 1153
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 73/16 (3)

Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen MitunternehmerschaftNationale Anschlusstransporte per BahnKeine Freistellung von inländischer Besteuerung nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong

BFH, Urteil vom 13.04.2022 - Aktenzeichen I R 1/19

DRsp Nr. 2022/12625

Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft Nationale Anschlusstransporte per Bahn Keine Freistellung von inländischer Besteuerung nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong

Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft, die nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt, sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht von der inländischen Besteuerung freigestellt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 05.12.2018 – 1 K 73/16 (3) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 3; FGO § 139 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, betreibt eine Reederei. Für ihre Kunden erbringt sie regelmäßig ein Gesamtleistungspaket, das aus dem Container-Seetransport und dem sich daran anschließenden Anschlusstransport zum Empfänger des Containers besteht. Im Jahr 2011 (Streitjahr) unterhielt die Klägerin eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Z (Inland).