Die Kläger sind Eheleute, die als Beamter bzw. Lehrerin nichtselbständig tätig sind. Sie sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte in ............ an der Nordsee, die sie seit 1990 zeitweise an Feriengäste vermietet und zeitweise selbst genutzt haben. Im Streitjahr war die Doppelhaushälfte an 160 Tagen vermietet, an 45 Tagen wurde sie von den Kl. genutzt.
Am 03.01.1994 schlossen die Kl. mit der Fa. ................ GmbH Vermietungsservice (Agentur) einen Agenturvertrag, in dem sich die GmbH zur Vermietung des Ferienhauses für Rechnung der Kl. verpflichtete. § 2 dieses Vertrages lautet wie folgt:
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