FG Köln - Urteil vom 04.12.2001
9 K 7433/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Einkünfte aus einer Ferienwohnung

FG Köln, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen 9 K 7433/98

DRsp Nr. 2003/542

Einkünfte aus einer Ferienwohnung

1. Wird eine Ferienwohnung teilweise eigengenutzt und teilweise vermietet, dürfen anfallende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur insoweit -zeitanteilig- abgezogen werden, als sie mit der Vermietung ursächlich zusammenhängen. 2. Leerstandszeiten sind der Eigennutzung zuzurechnen, wenn die Wohnung in diesen Zeiten dem Steuerpflichtigen jederzeit zur Eigennutzung zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die als Beamter bzw. Lehrerin nichtselbständig tätig sind. Sie sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte in ............ an der Nordsee, die sie seit 1990 zeitweise an Feriengäste vermietet und zeitweise selbst genutzt haben. Im Streitjahr war die Doppelhaushälfte an 160 Tagen vermietet, an 45 Tagen wurde sie von den Kl. genutzt.

Am 03.01.1994 schlossen die Kl. mit der Fa. ................ GmbH Vermietungsservice (Agentur) einen Agenturvertrag, in dem sich die GmbH zur Vermietung des Ferienhauses für Rechnung der Kl. verpflichtete. § 2 dieses Vertrages lautet wie folgt: