FG Köln - Urteil vom 21.06.1996
3 K 1001/91
Normen:
AO § 162 Abs. 2 ; FGO § 100 ;
Fundstellen:
EFG 1997, 537

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Schätzung der Erträge

FG Köln, Urteil vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 3 K 1001/91

DRsp Nr. 2000/10217

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Schätzung der Erträge

1. Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. 2. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn das Finanzamt eine Schätzung vornimmt, nach der ein Zuwachs der Kapitalguthaben in den Streitjahren erforderlich wäre, wofür sich im Streitfall aber keine Anhaltspunkte ergeben. In diesem Fall entspräche die vom Finanzamt angenommene Erhöhung der Zinseinnahmen rd. 25 %, was sich auch nicht als Zuwachs durch Zinseszinsen erklären lässt.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 ; FGO § 100 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen für die Streitjahre 1983 bis 1988.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger, von Beruf Frisörmeister, war in den Jahren 1971 bis 1982 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen Frisörsalon betrieb, beteiligt.