FG München - Urteil vom 10.12.1999
8 K 1252/97
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 285

Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell mit Wahlmöglichkeit und späterem Wechsel zu einer anderen Modellvariante

FG München, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 8 K 1252/97

DRsp Nr. 2001/7165

Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell mit Wahlmöglichkeit und späterem Wechsel zu einer anderen Modellvariante

1. Dem Mitglied einer Bauherrengemeinschaft fehlt bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell die Einkünfteerzielungsabsicht, solange er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück kurzfristig verkaufen oder langfristig vermieten will. Der Beteiligte kann allerdings darlegen und hat erforderlichenfalls zu beweisen, daß in seinem Fall ein vom typischen Modellfall abweichender Sachverhalt vorgelegen hat, d.h., daß er von vornherein beabsichtigte, das Grundstück nicht kurzfristig zu veräußern, sondern langfristig zu vermieten. 2. Zur Frage der Einkunftserzielungsabsicht in den beiden ersten Jahren der Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Wahlmöglichkeit zwischen zwei Varianten ("Mietkaufmodell", "Rentkaufmodell"), wenn der Steuerpflichtige nach rund zwei Jahren die anfänglich gewählte Variante -bei der der die kurzfristige Veräußerung des Objekts an einen Erwerber möglich war- wieder aufgegeben und sich nachträglich für die andere Variante entschieden hat.