FG München - Urteil vom 08.12.2004
15 K 4626/04
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 681

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vercharterung einer einzigen, auch selbstgenutzten Segelyacht; Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei Vercharterung einer einzigen Segelyacht, wenn Einnahmenüberschuss-Prognose negativ und nicht unerhebliche Selbstnutzung vorliegt

FG München, Urteil vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 15 K 4626/04

DRsp Nr. 2005/4402

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vercharterung einer einzigen, auch selbstgenutzten Segelyacht; Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei Vercharterung einer einzigen Segelyacht, wenn Einnahmenüberschuss-Prognose negativ und nicht unerhebliche Selbstnutzung vorliegt

Lässt sich bei der Vercharterung einer einzigen Segelyacht realistischerweise kein Einnahmenüberschuss prognostizieren und ist die Segelyacht von Anfang an sowohl zur Vermietung an Dritte als auch zu einer nicht unerheblichen privaten Selbstnutzung bestimmt, besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Kläger in den Streitjahren aus der Vercharterung ihrer Segelyacht gesondert und einheitlich festzustellende Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt haben.