FG Brandenburg - Urteil vom 25.11.1999
4 K 2014/98 E, P, F
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 ; EStG § 10e; FöGbG § 7 Abs. 1 Nr. 2; EigZulG ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1184
ZfIR 2000, 729

Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung vor Selbstnutzung

FG Brandenburg, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 4 K 2014/98 E, P, F

DRsp Nr. 2001/1463

Einkünfteerzielungsabsicht bei vorübergehender Vermietung vor Selbstnutzung

1. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist zu verneinen, wenn ein Stpfl. ein Objekt nur vorübergehend bis zur Selbstnutzung vermieten wollte und die Absicht der Eigennutzung aufgrund von Mietverträgen, die wegen der beabsichtigten Eigennutzung ausdrücklich zeitlich befristet waren und in denen die beabsichtigte Eigennutzung auch ausdrücklich angesprochen war, feststand. 2. Von der Systematik her werden die Förderung nach dem Fördergebietsgesetz und die Förderung durch den § 10e EStG bzw. durch das Eigenheimzulagegesetz strikt getrennt. Die Verquickung beider Fördermöglichkeiten ist vom Gesetz her nicht gewollt.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 ; EStG § 10e; FöGbG § 7 Abs. 1 Nr. 2; EigZulG ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine Einkunftserzielungsabsicht hatte.