BFH - Urteil vom 14.09.1999
IX R 59/96
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 21 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2564
BFH/NV 2000, 268
BFHE 189, 428
BStBl II 2000, 67
DB 1999, 2615
NJW 2000, 2696
NZM 2000, 354
ZfIR 2000, 61
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Einkünfteerzielungsabsicht bei Wiederverkaufsgarantie

BFH, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen IX R 59/96

DRsp Nr. 2000/605

Einkünfteerzielungsabsicht bei Wiederverkaufsgarantie

»Das FG kann die Absicht des Steuerpflichtigen, langfristig Überschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, wegen einer beim Erwerb erteilten sog. Wiederverkaufsgarantie nur dann verneinen, wenn erkennbar ist, daß der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb des Objekts ernsthaft in Betracht gezogen hat, sich mit Rücksicht auf diese Garantie von dem Objekt wieder zu trennen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 21 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich an einem von der ... KG (KG) initiierten Bauvorhaben in X. Er ließ, zusammen mit acht weiteren Zeichnern (Bauherrengemeinschaft) und betreut von der KG, in einem Reihenhaus die Wohnungseinheit Nr. 6 und einen Garagenplatz erstellen. Die Gesamtkosten sollten durch eine Hypothek in Höhe von 484 000 DM und Eigenkapital in Höhe von 80 560 DM finanziert werden. Zur Beteiligung an dem Bauvorhaben machte die KG am 16. November 1982 ein notariell beurkundetes Angebot; darin und in den dabei in Bezug genommenen Verträgen und Anlagen waren bereits sämtliche erforderlichen Einzelheiten bestimmt.