FG München - Urteil vom 10.12.1999
8 K 2603/97
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 173 ; AO 1977 § 165 Abs. 2 ; AO 1977 § 127 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1202

Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell; Angabe einer falschen Norm für die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

FG München, Urteil vom 10.12.1999 - Aktenzeichen 8 K 2603/97

DRsp Nr. 2001/13207

Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an einem Mietkaufmodell; Angabe einer falschen Norm für die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

1. Solange sich der Anleger noch nicht entschieden hat, ob er das im Mietkaufmodell erworbene Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig wieder verkaufen will, fehlt ihm die Einkünfteerzielungsabsicht. 2. Gibt das FA bei der Änderung eines Einkommensteuerbescheides eine falsche Rechtsgrundlage an, ist der Verwaltungsakt nicht aufzuheben, wenn sich die Änderung anderweitig rechtfertigen lässt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 S 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; AO 1977 § 173 ; AO 1977 § 165 Abs. 2 ; AO 1977 § 127 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die von dem Beklagten (dem Finanzamt) für die Streitjahre 1983 bis 1988 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Bei den erstmaligen Veranlagungen für die Jahre 1983 bis 1987 hatte das Finanzamt die für das Objekt D., ... erklärten Werbungskostenüberschüsse (1983: 31.607 DM, 1984: 8.525 DM, 1985: 26.878 DM, 1986: 28.251 DM und 1987: 27.100 DM berücksichtigt.