BFH - Beschluss vom 16.12.2004
III R 8/98
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6 § 7 Abs. 6 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStDV § 11d Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 578/94

Einlage eines Bodenschatzes in das Betriebsvermögen und AfS-Vorlage an den Großen Senat

BFH, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen III R 8/98

DRsp Nr. 2005/1925

Einlage eines Bodenschatzes in das Betriebsvermögen und AfS-Vorlage an den Großen Senat

»Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen?«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6 § 7 Abs. 6 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStDV § 11d Abs. 2 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) --Eheleute, die für das Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden-- streiten mit dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) darüber, ob der Kläger einen im Privatvermögen entdeckten Bodenschatz mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vornehmen kann.