FG München - Zwischenurteil vom 21.11.1997
8 K 578/94
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 1998, 635

Einlage eines im Privatvermögen konkretisierten Bodenschatzes in Gewerbebetrieb; Absetzung für Substanzverringerung.; Einkommensteuer 1980

FG München, Zwischenurteil vom 21.11.1997 - Aktenzeichen 8 K 578/94

DRsp Nr. 2002/9492

Einlage eines im Privatvermögen konkretisierten Bodenschatzes in Gewerbebetrieb; Absetzung für Substanzverringerung.; Einkommensteuer 1980

1. Ein im Privatvermögen des Steuerpflichtigen entstandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz kann von diesem nachträglich in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.2. Unabhängig davon, ob nur das Wirtschaftsgut "Bodenschatz" allein oder dieses mit dem anteiligen Grundstück zusammen als einheitliches Wirtschaftsgut eingelegt wird, ist - entgegen BFH-Urteil vom 19.7.1994, VIII R 75/91, BStBl II 1994, 846 - eine Absetzung für Substanzverringerung mit dem Einlagewert als Abschreibungsbemessungsgrundlage dem Grunde nach möglich.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 7 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Streitsache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Kläger und Revisionskläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.