FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.2009
6 K 4720/07 K,F
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 13 Nr. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 652
EFG 2010, 666

Einlage von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften; Mittelbare Anteilsvereinigung im Organkreis; Grunderwerbsteuer; Anschaffungsnebenkosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 4720/07 K,F

DRsp Nr. 2010/2700

Einlage von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften; Mittelbare Anteilsvereinigung im Organkreis; Grunderwerbsteuer; Anschaffungsnebenkosten

1. Die aufgrund einer mittelbaren Anteilsvereinigung im Organkreis nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer rechnet zu den Anschaffungsnebenkosten der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften. 2. Für die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und sofort abziehbaren Aufwendungen ist die grunderwerbsteuerliche Beurteilung des Vorgangs nicht maßgebend. 3. Entscheidend ist, dass auslösendes Moment für den Anfall der Grunderwerbsteuer die Übertragung der Anteile an der (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft ist und die Grunderwerbsteuer damit zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfällt. 4. Die fehlende Wertrelation zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer steht der Aktivierung nicht entgegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 13 Nr. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand