BFH vom 22.11.1993
IX R 4/91

Einlegung der Revision stets beim Finanzgericht (§ 120 FGO)

BFH, vom 22.11.1993 - Aktenzeichen IX R 4/91

DRsp Nr. 1997/8658

Einlegung der Revision stets beim Finanzgericht (§ 120 FGO)

Die Revision ist auch dann beim Finanzgericht einzulegen, wenn der BFH die Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Die Einlegung der Revision beim BFH ist wirkungslos; sie wird erst mit Zugang beim Finanzgericht wirksam.

Für die Praxis:

Der BFH betont, daß ein etwaiger Irrtum des Steuerberaters über das Gericht, bei dem die Revision einzulegen ist, im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO und die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils als "verschuldet" anzusehen ist und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch den falschen Rechtsweg in Betracht komme.