Der BFH betont, daß ein etwaiger Irrtum des Steuerberaters über das Gericht, bei dem die Revision einzulegen ist, im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO und die zutreffende Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen FG-Urteils als "verschuldet" anzusehen ist und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis durch den falschen Rechtsweg in Betracht komme.
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