FG Hamburg - Urteil vom 05.12.2017
4 K 12/17
Normen:
AWV § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Einordnung einer als Rücknahme bezeichneten Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung als Widerruf

FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 4 K 12/17

DRsp Nr. 2022/8869

Einordnung einer als Rücknahme bezeichneten Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung als Widerruf

1. Eine als "Rücknahme" bezeichnete Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung kann regelmäßig in einen Widerruf umgedeutet werden.2. Zwischen den Begriffen "Verträgen" und "Vereinbarungen", die in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nebeneinander genannt werden, besteht kein sachlicher Unterschied.3. Unter die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Nr. 2 AWV fällt nur die Erfüllung von konkreten schuldrechtlichen Leistungspflichten, die vor dem Stichtag begründet wurden.4. Die Erfüllung eines Rahmenvertrags, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, fällt nicht unter die Altvertragsklausel, wenn die Verpflichtung zur Lieferung einer Ware von weiteren Handlungen der Vertragsparteien abhängt und diese Handlungen nach dem Stichtag erfolgten.

Normenkette:

AWV § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahmen der Annahmen von fünf Zollanmeldungen.