BFH - Beschluss vom 15.12.2004
X B 48/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 698
Steuertelex 2005, 324
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4780/99

Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen X B 48/04

DRsp Nr. 2005/2576

Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

Ein Ankaufsrecht zu Gunsten des Mieters lässt selbst dann einen Rückschluss auf die Veräußerungsabsicht des Vermieters zu, wenn es ausdrücklich auf Wunsch des Mieters gewährt wurde. Der Grundstückseigentümer, der seinem Mieter notariell ein Ankaufsrecht einräumt, ist nicht mehr frei in seinem Verkaufsentschluss und bekundet damit zweifelsfrei seine unbedingte Veräußerungsabsicht. Gleiches gilt für ein privatschriftlich vereinbartes Ankaufsrecht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat (vgl. unten 1.) und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht erforderlich ist (vgl. unten 2.).