FG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2009
4 K 1922/09 Z,EU
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 1; KN Unterpos. 8525 8030; KN Unterpos. 8525 8091;

Einreihung digitaler Fotoapparate mit Videofunktion - Abgrenzung von Videokameraaufnahmegerät; Einreihung; Digitaler Fotoapparat; Kennzeichnende Haupttätigkeit; Technische Ausgestaltung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 1922/09 Z,EU

DRsp Nr. 2010/9208

Einreihung digitaler Fotoapparate mit Videofunktion - Abgrenzung von Videokameraaufnahmegerät; Einreihung; Digitaler Fotoapparat; Kennzeichnende Haupttätigkeit; Technische Ausgestaltung

Digitale Fotoapparate mit Videofunktion sind nach ihrer kennzeichnenden Haupttätigkeit in die Unterposition 8525 8030 KN und nicht in die für Videokameraaufnahmegeräte einschlägige Unterposition 8525 8091 KN einzureihen, wenn ihre technischen Eigenschaften im Hinblick auf die Videofunktion (Länge der Videosequenz, optische Zoomfunktion) zu stark begrenzt sind.

Tenor

Der Steueränderungsbescheid des Beklagten vom 22.11.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.05.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 1; KN Unterpos. 8525 8030; KN Unterpos. 8525 8091;

Tatbestand