I.
Streitig ist, ob ein Leistungsgebot über Säumniszuschläge zu Recht ergangen ist.
Gegen den Kläger als Mitglied einer Schmuggelorganisation erließ das HZA W (HZA), dessen Aufgaben der Beklagte übernommen hat, am 4. März 2002 einen Branntweinsteuerbescheid in Höhe von 605.794,98 EUR. Weil der Kläger die Branntweinsteuer nicht fristgerecht bis zum 21. März 2002 entrichtete, forderte das HZA vom Kläger mit Leistungsgebot vom 2. April 2002 Säumniszuschläge in Höhe von 6.057,50 EUR an.
Gegen dieses Leistungsgebot legte der Kläger, vertreten durch seinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 9. April 2002 Einspruch ein, ohne einen Antrag zu stellen und ohne den Einspruch zu begründen. Den Antrag auf Ruhen des Verfahrens vom 17. und 19. April 2002 lehnte das HZA mit Schreiben vom 24. April 2002 ab. Auf die Aufforderung des HZA, den Einspruch zu begründen, gab der Prozessbevollmächtigte keine Erklärung ab.
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