BFH - Urteil vom 14.12.2021
VIII R 16/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 117
BB 2022, 469
BFH/NV 2022, 364
DStRE 2022, 364
FamRZ 2022, 599
NZA 2022, 1040
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1151/19

Einsprüche gegen EinkommensteuerbescheideZusammenveranlagung von EhegattenEigenständigkeit jedes einzelnen Ehegatten in verfahrensrechtlicher Hinsicht

BFH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VIII R 16/20

DRsp Nr. 2022/3382

Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide Zusammenveranlagung von Ehegatten Eigenständigkeit jedes einzelnen Ehegatten in verfahrensrechtlicher Hinsicht

Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gemäß § 269 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr beantragt werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.04.2020 – 15 K 1151/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater und erzielte in den Streitjahren (2013 bis 2016) neben Einkünften aus selbständiger Arbeit u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.