BFH - Beschluß vom 24.11.1998
VII S 25/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 70 114 Abs. 2 3 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17b Abs. 2 ; ZPO § 920 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 654

Einstweilige Anordnung; Vertretungszwang; instanzielle Zuständigkeit

BFH, Beschluß vom 24.11.1998 - Aktenzeichen VII S 25/98

DRsp Nr. 1999/1505

Einstweilige Anordnung; Vertretungszwang; instanzielle Zuständigkeit

1. Für einen Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der BFH instanziell unzuständig. Der Rechtsstreit muß daher von Amts wegen an das FG als das Gericht der Hauptsache verwiesen werden. 2. Die Möglichkeit wirksamer Antragstellung beim BFH durch einen nichtvertretenen Beteiligten hat damit nicht zur Folge, dass sich der BFH sachlich mit dem Antrag befassen müsste.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 70 114 Abs. 2 3 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 § 17b Abs. 2 ; ZPO § 920 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist mit seiner Klage gegen den Steuerbescheid des Antragsgegners (Finanzamt) wegen Einkommensteuer vor dem Finanzgericht (FG) unterlegen. Hiergegen ist ein Revisionsverfahren des durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Antragstellers beim Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anhängig. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids ist vom BFH abgelehnt worden (Beschluß vom 4. März 1998 XI S 1/98).