Der Haftungsbescheid vom 2. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2016 wird dahingehend geändert, dass die Haftungssumme von 328.538,81 € um einen Betrag von 183.354,75 € auf einen Betrag in Höhe von 145.184,06 € gemindert wird (Körperschaftsteuer 2007: 124.975,90 €, Zinsen dazu: 13.261,00 €; Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 2007: 6.947,16 €).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 44,2 % dem Kläger und zu 55,8 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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