OLG Celle - Urteil vom 02.09.2021
8 U 63/21
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 97/20

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer Treuhand-GmbH wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern

OLG Celle, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 8 U 63/21

DRsp Nr. 2023/4915

Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer Treuhand-GmbH wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern

1. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer Sozietät von Steuerberatern erfasst auch eine Tätigkeit als Treuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells, sofern diese Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird. 2. Die Abgrenzung einer versicherten reinen Aufsichtstreuhand von einer nicht versicherten geschäftsführenden Treuhand erfolgt regelmäßig danach, ob dem Steuerberater aufgrund des Treuhandvertrages ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum mit entsprechenden Haftungsfolgen eingeräumt worden ist (hier: verneint). 3. Begehrt der Geschädigte in der Insolvenz der Treuhandgesellschaft im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Forderung aufgrund der Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung, so muss er sich den versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalt anrechnen lassen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Januar 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst: