I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat wegen Einkommensteuer 1993 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Vorläufigkeit des Bescheides, hilfsweise begehrt er die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe und die Gewährung zusätzlicher Freibeträge bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters ab. Mangels Beschwer sei sie unzulässig, auch hinsichtlich des Hilfsbegehrens sei die Klage zum Teil unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.
Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
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