BFH - Beschluß vom 16.11.1999
XI R 97/97
Normen:
FGO §§ 6, 116 ; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 585

Einzelrichter

BFH, Beschluß vom 16.11.1999 - Aktenzeichen XI R 97/97

DRsp Nr. 2000/890

Einzelrichter

1. Nach ständiger BFH-Rspr. bestehen gegen § 6 FGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Eine namentliche Benennung des Einzelrichters ist nicht erforderlich und eine vorherige Anhörung der Beteiligten ist bei der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nicht vorgesehen.

Normenkette:

FGO §§ 6, 116 ; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat wegen Einkommensteuer 1993 Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Vorläufigkeit des Bescheides, hilfsweise begehrt er die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe und die Gewährung zusätzlicher Freibeträge bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Entscheidung des Einzelrichters ab. Mangels Beschwer sei sie unzulässig, auch hinsichtlich des Hilfsbegehrens sei die Klage zum Teil unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung von Bundesrecht, insbesondere der Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).