Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im ersten Teil des Streitjahres 1991 als Verwaltungsangestellter bei einer Behörde beschäftigt, bevor er bei einem privaten Unternehmen als Werkspilot tätig wurde. Er besaß bei Aufnahme seiner Tätigkeit für das Privatunternehmen nur einen Privatpilotenschein. Er machte seine Aufwendungen für den Erwerb weiterer Fluglizenzen im Jahre 1991 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte statt dessen Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 900 DM.
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