BFH - Urteil vom 09.08.1996
VI R 37/96
Normen:
FGO § 6, § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2558
BB 1997, 459
BFHE 181, 115
BStBl II 1997, 77
DB 1996, 2528
DStR 1996, 1972
DStZ 1997, 167
DStZ 1997, 420
NVwZ-RR 1997, 260
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Einzelrichter und mündliche Verhandlung

BFH, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen VI R 37/96

DRsp Nr. 1996/30539

Einzelrichter und mündliche Verhandlung

»Hat ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so bezieht sich das Einverständnis nur auf die Entscheidung durch den Senat, es sei denn, es ist ausdrücklich auch für den Fall einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt worden.«

Normenkette:

FGO § 6, § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im ersten Teil des Streitjahres 1991 als Verwaltungsangestellter bei einer Behörde beschäftigt, bevor er bei einem privaten Unternehmen als Werkspilot tätig wurde. Er besaß bei Aufnahme seiner Tätigkeit für das Privatunternehmen nur einen Privatpilotenschein. Er machte seine Aufwendungen für den Erwerb weiterer Fluglizenzen im Jahre 1991 als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte statt dessen Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Höchstbetrag von 900 DM.