Elektronische Übermittlung einer Einspruchsentscheidung
FG Köln, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 3931/08
DRsp Nr. 2010/4154
Elektronische Übermittlung einer Einspruchsentscheidung
§ 87 a Abs. 6 Satz 1 AO kann auf den elektronischen Versand einer Einspruchsentscheidung nicht angewendet werden, weil die auf dieser Vorschrift basierende Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nur Ausnahmen für Fälle gem. § 87 a Abs. 3AO enthält, also für der Schriftform unterliegende Anträge oder Erklärungen des Stpfl. an die Behörde. Für formbedürftige Verwaltungsakte der Finanzbehörde ist keine Ausnahme vorgesehen.