BFH - Urteil vom 12.12.2017
VIII R 6/14
Normen:
AO §§ 146 Abs. 1, Abs. 5, 162 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5244/09

Ende der Festsetzungsfrist bei Aufschub des PrüfungsbeginnsAnforderungen an die Führung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung

BFH, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen VIII R 6/14

DRsp Nr. 2018/4495

Ende der Festsetzungsfrist bei Aufschub des Prüfungsbeginns Anforderungen an die Führung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung

1. NV: Wird ein Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns gestellt, aber nicht bis zu einem konkreten Zeitpunkt befristet, weil ein Rechtsbehelfsverfahren betrieben wird, das die Prüfungsanordnung betrifft, endet die Festsetzungsfrist zwei Jahre nach Wegfall des geltend gemachten Hinderungsgrundes für die Durchführung der Prüfung. 2. NV: Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben in einer Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG setzt im Rahmen der allgemeinen Aufzeichnungspflicht gemäß § 146 Abs. 1 und Abs. 5 AO nur voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmenüberschussrechnung jedoch Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen.